Speisereste Entsorgung Pongau - Schwarzach

Entsorgungsgesetze von Speiseresten

Gesetze, die seit 12/2009 die Entsorgung der Speisereste regeln

1. Tiermaterialiengesetz
2. Tiermaterialienverordnung
3. Tierische Nebenprodukte Verordnung

4. Abfallwirtschaftsgesetz
5. Hygieneverordnung
6. Abfallverzeichnisverordnung

Speiseresteentsorgung - Salzburg, Tirol, Steiermark, Kärnten - Ensorgung von Altfett

Speisereste haben eine andere Abfallschlüsselnummer als Biomüll und deren Lagerung, Transport und Verwertung unterliegt daher oben genannten Gesetzen. Für Biomüll gelten andere Verordnungen.

Zuständigkeit und Kontrollorgane
  • Abfallbeauftragter der Gemeinde
  • Lebensmittelaufsicht
  • Veterinäramt
  • Bezirkshauptmannschaft
  • Landesregierung
  • Ministerium
Verantwortlich für die Einhaltung
  • Abfallbesitzer (Gastronomie-Eigentümer, Geschäftsführer, Koch usw.)
  • Abfallsammler (Entsorgungsunternehmen)
  • Abfallbehandler (Anlagenbesitzer, Geschäftsführer usw.)
  • Behörden (BH, Landesregierung, Ministerium)

Das bedeuten diese Gesetze in der Praxis

Lagerung, Reinigung

Betreffend Lagerung, Ablieferungs- und Nachweispflicht ist der Abfallbesitzer (Gastronom) verantwortlich. Das heißt: Speisereste müssen in eigenen, dichten und geschlossenen Behältern (Gastrotonne) gelagert werden. Diese müssen eindeutig gekennzeichnet sein: Kategorie 3 – nicht für den menschlichen Verzehr. Diese Behälter müssen nach jeder Entleerung mit Heißwasser (Dampfstrahler) gereinigt werden und zusätzlich mindestens einmal monatlich desinfiziert werden (Desinfektionsmittel oder Wasser > 82 ° über 2 Minuten). Für die Reinigung und Desinfektion der Sammelbehälter ist der Abfallbesitzer (Unternehmer) verantwortlich. Dieser kann jedoch auch das Sammelunternehmen damit beauftragen.

Entsorgung

Für die gesetzeskonforme Entsorgung der Küchen- und Speisereste ist der Abfallbesitzer (Gastronom) verantwortlich. Bei Küchen- und Speiseabfällen reicht ein monatlicher Sammelnachweis (Rechnung) mit Art, Menge, Datum und Kategorie. Ebenfalls erforderlich ist eine Entsorgungsvereinbarung mit einem genehmigten Sammelunternehmen.

Biomüll

Da die oben angeführten Kriterien für Biomüll nicht zutreffen und die Biomüllabfuhr normalerweise die Kriterien auch nicht erfüllt, ist es in diesem Falle nicht erlaubt, Speisereste zusammen mit Biomüll zu entsorgen. Übergibt ein Abfallbesitzer seine Speisereste der Biomüllabfuhr und diese entspricht nicht den Vorgaben für Speisereste, ist der Abfallbesitzer dafür verantwortlich.